Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
768.1 KLFVOCSAVOCA CH-BE

Art. 8 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Flugunfalluntersuchungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) · Flugunfalluntersuchungen

1. Zuständig zum Stellen von Anträgen auf Untersuchungshandlungen im Sinne von Artikel 39 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)[6] ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Ort des Geschehens.

← Art. 6 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) Zweck Art. 13 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →