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768.1 KLFVOCSAVOCA CH-BE

Art. 5 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Anhörung

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Art. 5 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) · Anhörung

1. Die zuständige Behörde hört betroffene Körperschaften und Vereinigungen wie Gemeinden, Umwelt-, Wirtschafts- und Tourismusvereinigungen insbesondere zu folgenden Geschäften an

a) Plangenehmigungsverfahren, auf die das ordentliche Verfahren angewendet wird,

b) Streckenkonzessionsgesuche für den ganzjährigen Linienverkehr,

c) Flugräume und Flugwege,

d **\***) Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben,

e **\***) Erlass oder Änderung von Betriebsreglementen für die häufige zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen.

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