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Art. 4 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - 3. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination

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Art. 4 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) · 3. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination ist zuständig für

a) die Stellungnahme zu allen übrigen Geschäften, zu denen der Kanton vom Bund angehört wird,

b) alle übrigen Massnahmen im Rahmen des Vollzugs des Luftfahrtrechts des Bundes.

2. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination ist als Fachstelle für Fluglärm zuständig für die Behandlung von Fluglärmklagen aus der Bevölkerung.

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