Art. 3 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - 2. Bau- und Verkehrsdirektion
Art. 3 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) · 2. Bau- und Verkehrsdirektion
1. Die Bau- und Verkehrsdirektion ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss Absatz 2 zuständig für
a* ...
b* die Stellungnahme zu Sicherheitszonen (Art. 42 Abs. 3 LFG), das Weiterleiten von Einsprachen gegen solche Zonen (Art. 43 Abs. 2 LFG) sowie die Stellungnahme zu Projektierungszonen (Art. 37n Abs. 1 LFG) und Baulinien (Art. 37q Abs. 1 LFG),
c die Stellungnahme zu Plangenehmigungsgesuchen, auf die das ordentliche Verfahren angewendet wird (Art. 37d Abs. 1 LFG),
d die Stellungnahme zu Flugräumen und Flugwegen (Art. 8 Abs. 7 LFG),
e die Stellungnahme zu Streckenkonzessionen (Art. 28 Abs. 6 LFG) für den ganzjährigen Linienverkehr,
f* die Stellungnahme zu Gesuchen für Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben (Art. 36d Abs. 1 LFG),
g* die Stellungnahme zu Betriebsreglementen für die häufige zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen (Art. 30b Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2259392_2_3_c)).
2. In wichtigen Einzelfällen kann der Regierungsrat die Zuständigkeit der Bau- und Verkehrsdirektion gemäss den Buchstaben c und f des Absatzes 1 an sich ziehen.