Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
767.32 SRDVOSSE CH-BE

Art. 5 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) - Berechnung der Pauschale

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) · Berechnung der Pauschale

1. Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung angepasst

a. 45'000 Franken pro Jahr als Grundbeitrag,

b. 125 Franken pro Stunde für den in der Leistungsvereinbarung festgelegten und zu leistenden Zeitaufwand.

2. Der Grundbeitrag entschädigt für

a. die Wartung, Versicherung, Liegeplätze und Abschreibung der Boote,

b. das übrige Material,

c. den administrativen Aufwand.

3. Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Personen für

a. Einsätze,

b. die Bereitschaft während der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Zeiten,

c. von der Kantonspolizei vorgeschriebene oder genehmigte Übungen,

d. die Treibstoffkosten.

← Art. 4 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) Gegenstand Art. 6 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →