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767.32 SRDVOSSE CH-BE

Art. 4 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) - Entschädigung

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Art. 4 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) · Entschädigung

1. Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistungen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.

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