767.32
SRDVOSSE
CH-BE
Art. 3 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) - Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit
Art. 3 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) · Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit
1. Die Kantonspolizei
a) legt die Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und das Material fest,
b) beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
2. Die privaten Seerettungsdienste
a) leisten Bereitschaft und Einsätze nach den Anweisungen der Kantonspolizei,
b) melden ihr relevante Ereignisse.