767.32
SRDVOSSE
CH-BE
Art. 2 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) - Zusammenarbeit
Art. 2 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) · Zusammenarbeit
1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.
2. Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.