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767.32 SRDVOSSE CH-BE

Art. 2 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) - Zusammenarbeit

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Art. 2 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) · Zusammenarbeit

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.

2. Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.

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