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767.32 SRDVOSSE CH-BE

Art. 1 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) - Gegenstand

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Art. 1 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung

a) regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten,

b) legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.

Gegenstand Art. 2 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) →

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