Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
767.32 SRDVOSSE CH-BE

Gegenstand (SRDV)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung

a) regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten,

b) legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.

2. Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.

1. Die Kantonspolizei

a) legt die Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und das Material fest,

b) beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

2. Die privaten Seerettungsdienste

a) leisten Bereitschaft und Einsätze nach den Anweisungen der Kantonspolizei,

b) melden ihr relevante Ereignisse.

1. Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistungen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.

1. Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung angepasst

a. 45'000 Franken pro Jahr als Grundbeitrag,

b. 125 Franken pro Stunde für den in der Leistungsvereinbarung festgelegten und zu leistenden Zeitaufwand.

2. Der Grundbeitrag entschädigt für

a. die Wartung, Versicherung, Liegeplätze und Abschreibung der Boote,

b. das übrige Material,

c. den administrativen Aufwand.

3. Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Personen für

a. Einsätze,

b. die Bereitschaft während der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Zeiten,

c. von der Kantonspolizei vorgeschriebene oder genehmigte Übungen,

d. die Treibstoffkosten.

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