767.31
VBSOSN
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Ausgabenermächtigung
Art. 9 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Ausgabenermächtigung
1. Die Ausgabenermächtigung an die Sicherheitsdirektion erfolgt unter Vorbehalt des Vorliegens einer detaillierten Kostenabrechnung nach Errichtung der Anlage.