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767.31 VBSOSN CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Ausgabenermächtigung

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Art. 9 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Ausgabenermächtigung

1. Die Ausgabenermächtigung an die Sicherheitsdirektion erfolgt unter Vorbehalt des Vorliegens einer detaillierten Kostenabrechnung nach Errichtung der Anlage.

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