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767.31 VBSOSN CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Beschluss

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Art. 8 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Beschluss

1. Die Sicherheitsdirektion unterbreitet dem Regierungsrat den Beschlussentwurf mit den erforderlichen Auflagen. Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Grossen Rates endgültig.

2. Die Ablehnung des Gesuchs erfolgt ebenfalls in Beschlussform.

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