Art. 5 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Voraussetzungen; Höhe des Beitrages
Art. 5 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Voraussetzungen; Höhe des Beitrages
1. Die Leistung von Staatsbeiträgen für die Errichtung von Anlagen setzt voraus, dass die gesuchstellende Person
a) *** ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen, namentlich Baubewilligung (samt besonderen Bewilligungen), Projektbeschrieb, detaillierte Kostenschätzung. Finanzierung und Situationsplan, an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt;
b) *** nachweist, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des Schifffahrtsgesetzes an der Errichtung der Anlage besteht;
c) Gewähr bietet für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und in der Lage ist, die Auflagen und Bedingungen zu erfüllen;
d) nachweist, dass das Vorhaben ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann.
2. Der Beitrag beläuft sich für das jeweilige Vorhaben auf 50 Prozent der detaillierten Kostenschätzung, jedoch auf maximal 50'000 Franken.