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Art. 4 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Finanzhilfen

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Art. 4 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Finanzhilfen

1. Finanzhilfen werden gewährt für die freiwillige Errichtung von Anlagen in öffentlichem Interesse.

2. Für die Errichtung von öffentlichen Anlagen aufgrund öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtung werden keine Beiträge ausgerichtet.

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