767.31
VBSOSN
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Finanzhilfen
Art. 4 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Finanzhilfen
1. Finanzhilfen werden gewährt für die freiwillige Errichtung von Anlagen in öffentlichem Interesse.
2. Für die Errichtung von öffentlichen Anlagen aufgrund öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtung werden keine Beiträge ausgerichtet.