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Art. 3 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Anlagen

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Art. 3 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Anlagen

1. Als öffentliche Anlagen gelten bauliche Einrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung in oder an Gewässern.

2. Beiträge werden ausschliesslich zur Errichtung von Anlagen für die Kleinschifffahrt ausgerichtet, die der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen oder dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit oder dem Umweltschutz dienen.

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