767.31
VBSOSN
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Interkantonale Vereinigungen
Art. 2 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Interkantonale Vereinigungen
1. An die Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) wird ein Betriebsbeitrag von jährlich höchstens 2000 Franken ausgerichtet.
2. Die Tätigkeit der vks kann durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit unentgeltlichen oder verbilligten Dienstleistungen zusätzlich unterstützt werden.