767.31
VBSOSN
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Zahlung
Art. 10 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Zahlung
1. Die Sicherheitsdirektion richtet aufgrund einer detaillierten Kostenabrechnung die beschlossenen Beiträge aus.
2. Ist die Errichtung der Anlage teurer als in der Kostenschätzung vorgesehen, wird maximal der im Beitragsbeschluss vorgesehene Betrag ausgerichtet. Ist die Errichtung der Anlage billiger, werden maximal 50 Prozent der effektiven Kosten ausbezahlt.