767.31
VBSOSN
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) - Zweck
Art. 1 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (VBS) · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen an Vereinigungen, die sich für die interkantonale Zusammenarbeit unter den Behörden in der Schifffahrt einsetzen, sowie von Beiträgen für die Errichtung von öffentlichen Anlagen, die der Ein- und Auswasserung von Schiffen oder der Sicherheit und dem Umweltschutz in der Schifffahrt dienen.