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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Zuständige Behörde

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Art. 9 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Zuständige Behörde

1. Das Amt für Grundstücke und Gebäude ist zuständig

a) für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen sowie die Festsetzung der Abgaben gemäss dieser Verordnung,

b) für das Inkasso der verfügten Abgaben.

2. Gegen Verfügungen des Amts für Grundstücke und Gebäude kann innert 30 Tagen bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde geführt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_1809181_2_2_c).

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