767.25
AGSGVORUVE
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Kanzleigebühr
Art. 8 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Kanzleigebühr
Für die Ausstellung oder Änderung einer Bewilligung oder Konzession wird eine Kanzleigebühr erhoben.