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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Kanzleigebühr

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Art. 8 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Kanzleigebühr

Für die Ausstellung oder Änderung einer Bewilligung oder Konzession wird eine Kanzleigebühr erhoben.

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