767.25
AGSGVORUVE
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Jährliche Abgabe
Art. 7 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Jährliche Abgabe
1. Die jährliche Mindestabgabe beträgt, ungeachtet der Berechnungsweise gemäss Artikel 2, pro Bewilligung oder Konzession 100 Franken .