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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Jährliche Abgabe

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Art. 7 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Jährliche Abgabe

1. Die jährliche Mindestabgabe beträgt, ungeachtet der Berechnungsweise gemäss Artikel 2, pro Bewilligung oder Konzession 100 Franken .

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