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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Abgabeansatz bei Sondernutzung

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Art. 6 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Abgabeansatz bei Sondernutzung

1. Der Abgabeansatz bei Konzessionen für die Sondernutzung beträgt

a) am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau-Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 14 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;

b) an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.

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