767.25
AGSGVORUVE
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Abgabeansatz bei Sondernutzung
Art. 6 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Abgabeansatz bei Sondernutzung
1. Der Abgabeansatz bei Konzessionen für die Sondernutzung beträgt
a) am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau-Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 14 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;
b) an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.