767.25
AGSGVORUVE
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Abgabeansatz bei gesteigertem Gemeingebrauch
Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Abgabeansatz bei gesteigertem Gemeingebrauch
1. Der Abgabeansatz bei Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch beträgt
a * am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau-Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;
b * an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 10 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.