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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Abgabeansatz bei gesteigertem Gemeingebrauch

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Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Abgabeansatz bei gesteigertem Gemeingebrauch

1. Der Abgabeansatz bei Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch beträgt

a * am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau-Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;

b * an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 10 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.

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