767.25
AGSGVORUVE
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Massgebende Wasseroberfläche
Art. 3 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Massgebende Wasseroberfläche
1. Die massgebende Fläche ergibt sich aus der durch das öffentliche Gewässer regelmässig über- oder unterspülten Wasserfläche für bauliche Einrichtungen (Hafenanlagen, Stege, Slipanlagen usw.), zuzüglich der von Booten oder andern Fahrzeugen oder Geräten beanspruchten Gewässeroberfläche.
2. In Hafenanlagen kann eine durchschnittliche Bootsfläche angenommen werden.
3. Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 30 m² berechnet.