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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Inkrafttreten

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Art. 11 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

2. Die Abgaben gemäss dieser Verordnung sind erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 1992 geschuldet.

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