767.25
AGSGVORUVE
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Inkrafttreten
Art. 11 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
2. Die Abgaben gemäss dieser Verordnung sind erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 1992 geschuldet.