767.25
AGSGVORUVE
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Änderung eines Erlasses
Art. 10 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Änderung eines Erlasses
1. Folgender Erlass wird geändert: Verordnung vom 26. Oktober 1977 über die Gebühren der Finanzdirektion.