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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Änderung eines Erlasses

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Art. 10 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Änderung eines Erlasses

1. Folgender Erlass wird geändert: Verordnung vom 26. Oktober 1977 über die Gebühren der Finanzdirektion.

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