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767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) - Geltungsbereich

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Art. 1 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) · Geltungsbereich

1. Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlichen Gewässers durch Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport werden Abgaben gemäss den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

2. Keine Abgaben werden bei öffentlichen Badeanstalten, staatseigenen Anlagen sowie Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, erhoben.

Geltungsbereich Art. 1a Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) →

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