Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
767.25 AGSGVORUVE CH-BE

Geltungsbereich (AGSGV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

Art. 1 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 1a Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 2 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 3 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 4 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 6 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 7 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 8 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 9 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 10 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV) Art. 11 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlichen Gewässers durch Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport werden Abgaben gemäss den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

2. Keine Abgaben werden bei öffentlichen Badeanstalten, staatseigenen Anlagen sowie Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, erhoben.

1. Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport (Hafenanlagen) sind die für das Stillegen von Schiffen auf dem Wasser vorgesehenen Anlagen, einschliesslich Stege, Molen, Bojen, Mauerhaken, Pfähle.

2. Der Schiffsliegeplatz ist die für das Stilliegen eines einzelnen Schiffes auf dem Wasser vorgesehene Einrichtung.

1. Die jährliche Abgabe errechnet sich aus der genutzten Wasseroberfläche in Quadratmetern, multipliziert mit dem zur Anwendung gelangenden Abgabeansatz.

1. Die massgebende Fläche ergibt sich aus der durch das öffentliche Gewässer regelmässig über- oder unterspülten Wasserfläche für bauliche Einrichtungen (Hafenanlagen, Stege, Slipanlagen usw.), zuzüglich der von Booten oder andern Fahrzeugen oder Geräten beanspruchten Gewässeroberfläche.

2. In Hafenanlagen kann eine durchschnittliche Bootsfläche angenommen werden.

3. Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 30 m² berechnet.

Die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern in der Form des gesteigerten Gemeingebrauchs ist bewilligungspflichtig, in der Form der Sondernutzung konzessionspflichtig.

Bojen und Schiffsliegeplätze sind Benutzungsarten im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs, Hafenanlagen und Bootshäuser Benutzungsarten, die eine Sondernutzung darstellen.

Kann die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern keinem der in Absatz 2 typisierten Nutzungstatbeständen zugewiesen werden, ist bei der Zuordnung zu einer der beiden Benutzungsarten vor allem auf die Intensität der Nutzung, die Dauer des erteilten Rechts sowie auf die Entziehbarkeit oder Nichtentziehbarkeit des erteilten Rechts abzustellen.

1. Der Abgabeansatz bei Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch beträgt

a * am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau-Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;

b * an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 10 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.

1. Der Abgabeansatz bei Konzessionen für die Sondernutzung beträgt

a) am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau-Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 14 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;

b) an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.

1. Die jährliche Mindestabgabe beträgt, ungeachtet der Berechnungsweise gemäss Artikel 2, pro Bewilligung oder Konzession 100 Franken .

1. Das Amt für Grundstücke und Gebäude ist zuständig

a) für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen sowie die Festsetzung der Abgaben gemäss dieser Verordnung,

b) für das Inkasso der verfügten Abgaben.

2. Gegen Verfügungen des Amts für Grundstücke und Gebäude kann innert 30 Tagen bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde geführt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_1809181_2_2_c).

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

2. Die Abgaben gemäss dieser Verordnung sind erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 1992 geschuldet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →