Art. 9 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Zuteilung
Art. 9 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Zuteilung
1. Die Zuteilung der Schiffsliegeplätze erfolgt nach folgenden Kriterien
a) Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über keinen Schiffsliegeplatz verfügen oder deren Schiffsliegeplatz im Bewerbungsjahr im Kanton Bern gekündigt wurde;
b) Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über einen Schiffsliegeplatz in einem anderen Kanton verfügen;
c) Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die bereits über einen nicht vom Kanton verwalteten Schiffsliegeplatz in bernischen Gewässern verfügen;
d) Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone oder mit Wohnsitz im Ausland.
2. Die Zuteilung erfolgt innerhalb der Zuteilungsordnung nach folgenden Kriterien, wobei die Kumulierung der beiden Kriterien massgebend ist
a) Zeitdauer des Besitzes eines Schiffsführerausweises (pro Tag 1 Punkt);
b) Zeitdauer der nachgewiesenen Immatrikulation eines Schiffes auf den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers (pro Tag 1 Punkt).