767.22
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CH-BE
Art. 8 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Ausschreibung
Vergabe- und Zuteilungsordnung
Art. 8 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Ausschreibung
1. Die Vermietung neuer oder freigewordener Schiffsliegeplätze erfolgt aufgrund einer jährlichen Ausschreibung. Es wird keine Warteliste geführt.
2. Das SVSA kann vorgängig den Abtausch von Schiffsliegeplätzen unter den Mieterinnen und Mietern sowie den Abtausch mit neuen oder freigewordenen Plätzen vorsehen. Es legt die Modalitäten für den Abtausch abschliessend fest.