767.22
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CH-BE
Art. 7 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Haftung
Zuständigkeit und Mietverhältnis
Art. 7 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Haftung
1. Für Schäden an Schiffen oder Zubehör, die aufgrund von Wasserstandschwankungen und Wellenschlag entstehen, übernimmt der Kanton als Eigentümer von Schiffsliegeplätzen keine Haftung.