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767.22 SLPVOPADPN CH-BE

Art. 7 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Haftung

Zuständigkeit und Mietverhältnis
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Art. 7 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Haftung

1. Für Schäden an Schiffen oder Zubehör, die aufgrund von Wasserstandschwankungen und Wellenschlag entstehen, übernimmt der Kanton als Eigentümer von Schiffsliegeplätzen keine Haftung.

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