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767.22 SLPVOPADPN CH-BE

Art. 6 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Natürliche Einschränkungen

Zuständigkeit und Mietverhältnis
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Art. 6 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Natürliche Einschränkungen

1. Das Mietverhältnis garantiert keinen bestimmten Wasserstand. Es besteht keine Verantwortung des Vermieters für die Beschaffenheit von Ufer, Uferbewuchs, See- und Flussgrund.

2. Temporäre und saisonale Einschränkungen durch natürlichen Seegrasbewuchs oder Untiefen bilden keinen Mangel an der Mietsache.

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