767.22
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CH-BE
Art. 6 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Natürliche Einschränkungen
Zuständigkeit und Mietverhältnis
Art. 6 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Natürliche Einschränkungen
1. Das Mietverhältnis garantiert keinen bestimmten Wasserstand. Es besteht keine Verantwortung des Vermieters für die Beschaffenheit von Ufer, Uferbewuchs, See- und Flussgrund.
2. Temporäre und saisonale Einschränkungen durch natürlichen Seegrasbewuchs oder Untiefen bilden keinen Mangel an der Mietsache.