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CH-BE
Art. 5 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Sicherstellung von Schiffen
Zuständigkeit und Mietverhältnis
Art. 5 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Sicherstellung von Schiffen
1. Das SVSA ist berechtigt, bei vorschrifts- oder vertragswidriger Belegung des Schiffsliegeplatzes nach vorhergehender Mahnung das Schiff auf Kosten und Gefahr der Mieterin oder des Mieters auszuwassern und sicherzustellen.
2. Trifft der Mieter oder die Mieterin trotz schriftlicher Aufforderung keine Anstalten, das sichergestellte Schiff innert der gesetzten Frist in eigene Obhut zu übernehmen, trifft das SVSA alle notwendigen Massnahmen, um einen finanziellen Schaden aus der Sicherstellung abzuwehren. Ein allfälliger Erlös aus der Veräusserung des Schiffs wird zur Deckung der der Mieterin oder dem Mieter in Rechnung gestellten Sicherstellungskosten verwendet.