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CH-BE
Art. 3 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Mietvertrag und Mietzins
Zuständigkeit und Mietverhältnis
Art. 3 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Mietvertrag und Mietzins
1. Das SVSA schliesst mit der Mieterin oder dem Mieter einen schriftlichen Mietvertrag ab.
2. Der Mietzins ist in der Regel für das ganze Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen.
3. Das SVSA legt die Höhe der Mietzinse nach wirtschaftlichen Kriterien fest.
4. Es überprüft periodisch die Mietzinse unter Berücksichtigung von Teuerungsentwicklung, Standortattraktivität und Konkurrenzfähigkeit am Markt und trifft die nötigen Massnahmen.