Art. 2 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Mietverhältnis
Art. 2 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Mietverhältnis
1. Das Mietverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des achten Titels (Die Miete) des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
2. Folgende besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten
a Die Mieterinnen und Mieter verpflichten sich, den Schiffsliegeplatz in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September mit dem eigenen Schiff zu belegen und dieses Schiff regelmässig zu nutzen (Gebrauchspflicht).
b Unter Vorbehalt von Artikel 14 ist das Mietverhältnis nicht auf Dritte übertragbar.
c Die Untervermietung ist für maximal das laufende Kalenderjahr mit Zustimmung des SVSA gestattet. Die kurzfristige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nach vorgängiger Mitteilung an das SVSA höchstens für einen Monat erlaubt.
d Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache nach Artikel 264 OR ist nicht gestattet.
e Das SVSA kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Wichtige Gründe liegen namentlich vor, wenn die Mieterin oder der Mieter den Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Bestimmungen über die Gebrauchspflicht (Bst. a) oder die Untermiete (Bst. c) missachtet oder offensichtlich den Versuch unternimmt, die Vorschriften über die Vergabe und die Zuteilung der Schiffsliegeplätze zu umgehen.