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Art. 14 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Übertragung des Mietverhältnisses

Vergabe- und Zuteilungsordnung
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Art. 14 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Übertragung des Mietverhältnisses

1. Die Übertragung der Haltereigenschaft an einem Schiff gemeinsam mit dem Mietverhältnis ist unter Ehepartnern, Partnern in eingetragenen Partnerschaften sowie auf die Kinder der Halterin oder des Halters auf vorhergehende schriftliche Meldung hin möglich, sofern die neue Halterin oder der neue Halter einen entsprechenden Schiffsführerausweis besitzt. Das SVSA stellt einen neuen Mietvertrag aus.

2. Wechselt das Eigentum an einem Schiff infolge Zwangsvollstreckung oder aufgrund einer Änderung ehelichen Güterrechts, so kann das Mietverhältnis auf die neue Halterin oder den neuen Halter des Schiffes übertragen werden, sofern die Halterin oder der Halter im Besitz eines entsprechenden Schiffsführerausweises ist.

3. Die Übertragung des Mietverhältnisses kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass mit der Übertragung die Vorschriften über die Vergabe und die Zuteilung der Schiffsliegeplätze umgangen werden sollen, ein Schiff nicht regelmässig genutzt wird oder mit der zu begünstigenden Person ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste. Die Übertragung kann unter Festlegung von Auflagen und Bedingungen erfolgen.

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