767.22
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CH-BE
Art. 13 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Haltergemeinschaft
Vergabe- und Zuteilungsordnung
Art. 13 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Haltergemeinschaft
Besteht ein Miteigentum oder eine Haltergemeinschaft an einem Schiff, besteht das Mietverhältnis nur mit der im Schiffsausweis eingetragenen hauptverantwortlichen Schiffshalterin oder dem hauptverantwortlichen Schiffshalter.
Wird das Miteigentum oder die Haltergemeinschaft aufgelöst, erfolgt keine Übertragung des Mietverhältnisses ausserhalb der Zuteilungsordnung.