767.22
SLPVOPADPN
CH-BE
Art. 12 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Vermietung zur Untervermietung
Vergabe- und Zuteilungsordnung
Art. 12 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Vermietung zur Untervermietung
Das SVSA kann Ufergemeinden einen Teil einer Hafenanlage zur Untervermietung an Personen mit Wohnsitz in der Ufergemeinde oder mit enger Beziehung zu derselben vermieten.
Es kann Fischereipachtvereinigungen, Fischerei- und Wassersportvereinen einen Teil einer Hafenanlage zur Untervermietung an ihre Mitglieder vermieten.
Die Gemeinden, Vereinigungen und Vereine legen die Zuteilungskriterien zur Untervermietung fest.
Das SVSA legt die für die Untervermietung massgebenden Auflagen und Bedingungen fest. Es kann in die für die Zuteilung und Untervermietung relevanten Unterlagen (z.B. Reglemente, Mietverträge, Kalkulationen) Einblick nehmen.