767.22
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CH-BE
Art. 11 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Vermietung ausserhalb der Zuteilungsordnung
Vergabe- und Zuteilungsordnung
Art. 11 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Vermietung ausserhalb der Zuteilungsordnung
1. Werden Schiffsliegeplätze im öffentlichen Interesse vorübergehend oder dauernd aufgehoben und wird den Mieterinnen und Mietern deshalb gekündigt, so kann das SVSA diesen in der betreffenden Region nach Möglichkeit neue oder freigewordene Schiffsliegeplätze vermieten.
2. Es kann in begründeten Ausnahmefällen maximal zwei Schiffsliegeplätze pro Organisation oder Betrieb ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.