767.22
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CH-BE
Art. 10 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Ausschluss
Vergabe- und Zuteilungsordnung
Art. 10 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Ausschluss
1. Das SVSA kann Bewerberinnen und Bewerber von der Zuteilung ausschliessen, wenn ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste.