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767.22 SLPVOPADPN CH-BE

Art. 10 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Ausschluss

Vergabe- und Zuteilungsordnung
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Art. 10 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Ausschluss

1. Das SVSA kann Bewerberinnen und Bewerber von der Zuteilung ausschliessen, wenn ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste.

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