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CH-BE
Art. 1 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) - Zuständigkeit
Zuständigkeit und Mietverhältnis
Art. 1 Schiffsliegeplatzverordnung (SLPV) · Zuständigkeit
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) ist zuständig für die Verwaltung und die Vermietung der Schiffsliegeplätze im Eigentum des Kantons Bern.
2. Es ist verantwortlich für die Erstellung, Erneuerung und Instandhaltung der Schiffsliegeplätze, die von ihm an Dritte vermietet werden.