767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Eintritt der Ausnahmewirkung
Art. 9 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Eintritt der Ausnahmewirkung
1. Von Amtes wegen festgestellte Ausnahmen entfalten ihre Wirkung mit der Immatrikulation des Schiffes.
2. Gesuchspflichtige Ausnahmen entfalten ihre Wirkung frühestens ab Beginn der laufenden Steuerperiode.
3. Treten die Voraussetzungen für die Ausnahme nach dem 1. August eines Jahres ein, so entfaltet die Befreiung ihre Wirkung in der laufenden Steuerperiode nur für das zweite Halbjahr.