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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Eintrag im Schiffsausweis

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Art. 8 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Eintrag im Schiffsausweis

1. Der Verwendungszweck gemäss Artikel 5, 6 oder 7 wird im Schiffsausweis eingetragen.

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