767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Eintrag im Schiffsausweis
Art. 8 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Eintrag im Schiffsausweis
1. Der Verwendungszweck gemäss Artikel 5, 6 oder 7 wird im Schiffsausweis eingetragen.