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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Wasserfahrerbildung

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Art. 7 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Wasserfahrerbildung

1. Auf Gesuch hin werden Halter oder Halterinnen für die von ihnen ausschliesslich zur Ausbildung von Wasserfahrern oder Wasserfahrerinnen eingesetzten Ruderboote von der Steuerpflicht ausgenommen.

2. Als Ausbildung von Wasserfahrern oder Wasserfahrerinnen gilt insbesondere die durch den militärischen Lehrverband Genie/Rettung überwachte vor- und ausserdienstliche Ausbildung gemäss VMSch. Ausbildungen, welche nicht durch den militärischen Lehrverband Genie/Rettung überwacht werden, jedoch nach den gleichen Regeln und mit dem gleichen Ziel erfolgen, gelten als gleichwertig.

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