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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Berufsfischerei

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Art. 6 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Berufsfischerei

1. Auf Gesuch hin werden Halter oder Halterinnen für die von ihnen ausschliesslich in der Berufsfischerei eingesetzten Schiffe von der Steuerpflicht ausgenommen. Als in der Berufsfischerei tätige Person gilt, wer im Besitze eines durch das Fischereiinspektorat des Kantons Bern ausgestellten Patentes für Berufsfischer oder Berufsfischerinnen ist.

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