767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Rettungsdienste
Art. 5 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Rettungsdienste
1. Auf Gesuch hin werden Halter oder Halterinnen, welche ihr Schiff ausschliesslich im Rettungsdienst einsetzen, von der Steuerpflicht ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Schiffe, welche im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Kantonspolizei und dem Schiffshalter oder der Schiffshalterin einer Rettungsorganisation zur Ausübung des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auf bernischen Gewässern eingesetzt werden.