767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Konzessionierte Schifffahrt
Art. 4 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Konzessionierte Schifffahrt
1. Für Schiffe, welche aufgrund einer Konzession gemäss Verordnung des Bundesrates vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)[7] verkehren, wird keine Steuer erhoben.