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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Konzessionierte Schifffahrt

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Art. 4 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Konzessionierte Schifffahrt

1. Für Schiffe, welche aufgrund einer Konzession gemäss Verordnung des Bundesrates vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)[7] verkehren, wird keine Steuer erhoben.

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