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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Schiffe des Bundes

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Art. 3 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Schiffe des Bundes

1. Als Schiffe des Bundes gelten

a Schiffe gemäss Verordnung des Bundesrates vom 1. März 2006 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_1537818_2_5_c);

b Schiffe gemäss Verordnung des Bundesrates vom 1. März 2006 über die militärische Schifffahrt (VMSch)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_1537819_2_6_c).

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