767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Ausnahmen von Amtes wegen
Art. 2 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Ausnahmen von Amtes wegen
1. Die Ausnahmen von der Steuerpflicht nach Artikel 19 Buchstaben a und b des Schifffahrtsgesetzes werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (hiernach SVSA) von Amtes wegen festgestellt.