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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Inkrafttreten

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Art. 15 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

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